Satzung

(geändert am 25.9.1995)

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen Gesellschaft für gemeindepsychologische Forschung und Praxis (GGFP). Der Verein hat seinen Sitz in München und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung erhält der oben genannte Vereinsname den Zusatz e.V. Der Verein ist regional, überregional und international tätig.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. In der Gesellschaft für gemeindepsychologische Forschung und Praxis e.V. (GGFP e.V.) finden sich Personen aus allen psychosozialen Arbeitsfeldern zusammen. Sie befördern den Dialog zwischen Forschung und Praxis und verschiedenen Disziplinen im Sinne einer gemeindepsychologischen Orientierung.
  2. Der Zweck des Vereins ist die Förderung und Entwicklung gemeindepsychologischer Konzepte und Handlungsstrategien für die Praxis, Forschung, Aus und Weiterbildung. Gemeindepsychologie versteht sich als ein sozialwissenschaftlich fundiertes und praxisorientiertes Rahmenkonzept psychosozialer Tätigkeit, das einer lebensweltorientierten und partizipativen Forschung und Praxis verpflichtet ist. Dabei setzt sie sich für gesellschaftliche Reformen ein, die die Entwicklungschancen und Entfaltungsmöglichkeiten für alle Menschen sichern und verbessern.
  3. Der Satzungszweck wird vor allem verwirklicht durch Fachtagungen, Fort- und Weiterbildungen die Erarbeitung und Verbreitung innovativer sozial- und gesundheitspolitischer Konzepte Planung und Durchführung von Praxis- und Forschungsprojekten Publikationen Öffentlichkeitsarbeit im Sinne der Vereinsziele Kooperation und Vernetzung mit nationalen und internationalen Organisationen und Körperschaften mit ähnlichen Zielsetzungen

§ 3 Mittel des Vereins

  1. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ”Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
  3. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
  4. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5. Damit ist der Verein im Sinne der Erziehung, Volks- und Berufsbildung tätig.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.
  2. Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen, über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Gegen eine ablehnende Entscheidung des Vorstands kann die Mitgliederversammlung angerufen werden.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet
    1. durch freiwilligen Austritt
    2. durch Auschluß aus dem Verein
    3. mit der Auflösung der Mitgliedsorganisation.
  2. Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.
  3. Ein Mitglied kann auf Beschluß der Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Vereinsinteressen verstoßen, oder trotz Aufforderung mit der Beitragszahlung mehr als ein Jahr im Rückstand ist. Vor Beschlußfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, persönlich oder schriftlich Stellung zu nehmen.

§ 6 Mitgliedsbeitrag

Die Höhe des Mitgliedsbeitrags setzt die Mitgliederversammlung fest.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand
  3. der erweiterte Vorstand

§ 8 Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Belange und Ziele des Vereins, soweit sich aus dieser Satzung nichts anderes ergibt. Sie ist Kontrollorgan des Vereins. In dieser Eigenschaft bestellt sie den Vorstand, entscheidet über den Ausschluß eines Mitgliedes sowie über Satzungsänderung und über Änderung des Zweckes des Vereins. Darüberhinaus kann sie die Bestellung des Vorstandes bei Vorliegen eines wichtigen Grundes (insbesondere grobe Pflichtverletzung, Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung) jederzeit widerrufen.
  2. Natürliche und juristische Personen haben jeweils eine Stimme
  3. Juristische Personen entsenden eine/n Vertreter/in in die Mitgliederversammlung. Die VertreterInnen von juristischen Personen haben auf Verlangen ihre Vertretungsbefugnis dem Vorstand gegenüber glaubhaft zu machen.
  4. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand zu berufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert sowie in den in dieser Satzung genannten Fällen, darüberhinaus aber mindestens einmal pro Kalenderjahr. Die Einladung zur Mitgliederversammlung muß mindestens vier Wochen vorher schriftlich erfolgen.
  5. Die Einberufung der Mitgliederversammlung hat auf Verlangen von mindestens einem Viertel der Mitglieder zu erfolgen.
  6. Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Ja- und Nein-Stimmen der anwesenden Mitglieder. Für den Ausschluß eines Mitglieds ist die Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder erforderlich.
  7. Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag die Bildung von Regionalgruppen und/oder thematischen Arbeitsgruppen beschliessen. Regionalgruppen und Arbeitsgruppen entsenden je eine/n VertreterIn in den erweiterten Vorstand.

§ 9 Der Erweiterte Vorstand

  1. Der Erweiterte Vorstand soll die Arbeit des Vereins aktiv und intensiv begleiten und insbesondere die Interessen von Regionalgruppen und thematischen Arbeitsgruppen vertreten.
  2. Dem Erweiterten Vorstand gehören die Mitglieder des Vorstandes und je ein/e VertreterIn der Regionalgruppen und thematischen Arbeitsgruppen an. Weitere aktive Vereinsmitglieder können auf Antrag vom Erweiterten Vorstand oder der Mitgliederversammlung berufen werden.
  3. Der Erweiterte Vorstand tritt im Innenverhältnis an die Stelle des Vorstandes. Er überwacht die Umsetzung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, konkretisiert die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Leitlinien des Vereins und entwickelt hierzu konkrete Zielvorgaben.
  4. Der Erweiterte Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

§ 10 Der Vorstand

  1. Die Mitgliederversammlung wählt aus ihren Mitgliedern die Mitglieder des Vorstandes. Jedes Mitglied kann Wahlvorschläge unterbreiten.
  2. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich.
  3. Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern.
  4. Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig. Er hat jedoch dem Verein gegenüber einen Anspruch auf Erstattung notwendiger Aufwendungen.
  5. Der Vorstand ist unbeschadet anderer Regelungen in dieser Satzung gesetzlicher Vertreter des Vereins. Die Formen der Beschlußfassung regelt die Geschäftsordnung.
  6. Zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam sind für den Verein vertretungsberechtigt.

§ 11 Protokolle

Über die Sitzungen des Vereinsrates und der Mitgliederversammlung werden Protokolle geführt, die von einem Vorstandsmitglied und dem Protokollführer zu unterschreiben sind.

§ 12 Satzungsänderung und Auflösung des Vereins

  1. Die Mitgliederversammlung kann mit den Stimmen von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder eine Satzungsänderung durchführen oder den Verein als aufgelöst erklären. Anträge zur Satzungsänderung müssen schriftlich beim Vorstand eingereicht und zusammen mit der Einladung zur Mitgliederversammlung verschickt werden.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zur Förderung der freien Wohlfahrtspflege.

§ 13 Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist München.

 

gez.:

Prof. Dr. Heiner Keupp, München
Hubert Kötter, Köln
Prof. Dr. Bernd Röhrle, Marburg
Reinhard Rudeck, München
Mike Seckinger, Haar
Dr. Wolfgang Stark, München
Florian Straus, München